Alltagsbegleitung: Persönliche Unterstützung im Alltag

Schon gewusst, dass die Pflegekasse Betreuungskosten übernehmen kann?

Meine Leistungen können über die Pflegekasse finanziert werden, da ich als Alltagsbegleiter landesrechtlich in Nordrhein-Westfalen nach §§ 45a, 45b  SGB XI mit meinem Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt und zugelassen bin. (PfAD.UiA Unterstützung im Alltag NRW)

Welche Leistungen der Pflegekasse können speziell für Betreuung genutzt werden?

Pflege- und Betreuungsleistungen werden oft verwechselt. Während Pflegeleistungen auf körperliche und medizinische Versorgung (z. B. Waschen, Anziehen, Medikamentengabe etc.) abzielen, können Betreuungskräfte speziell für soziale, alltagsunterstützende und aktivierende Leistungen finanziert werden.

 

Diese entlasten Angehörige, fördern die Selbständigkeit im vertrauten Lebensumfeld und verbessern die Lebensqualität von Pflegebedürftigen.

So funktioniert's:

  • Der Entlastungsbetrag ist nutzbar
  • Das Pflegegeld ist nutzbar
  • Pflegesachleistungen können umgewandelt werden: bis zu 40% der monatlichen Pflegesachleistungen können für Alltagsbegleitung genutzt werden.
  • Die Verhinderungspflege ist nutzbar

Details zu den einzelnen Leistungen finden Sie weiter unten im Text. 

Was bedeutet das für Sie?

Die genannten Budgets ermöglichen eine umfassende Betreuung, die speziell auf soziale und alltagsunterstützende Aktivitäten ausgerichtet ist, damit auch die Seele Beachtung findet. Betreuungskräfte tragen dazu bei, den Alltag positiv zu gestalten und Angehörige zu entlasten – ohne dass diese Gelder für körperliche Pflege verwendet werden müssen.

Abrechnung und Flexibilität

Über die Pflegekasse *

Hier gibt es zwei Wege, um meine Leistungen über die Pflegekasse abzurechnen:

Per Kostenerstattung (Vorleistung)

  • Die Rechnung wird zunächst selbst bezahlt.
  • Die Rechnung wird bei der Pflegekasse eingereicht.
  • Die Pflegekasse erstattet den Betrag auf Ihr Konto. 

Per Abtretungserklärung (Direktabrechnung)

  • Eine Abtretungserklärung wird unterzeichnet.
  • Meine Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.

Als Selbstzahler: Meine Leistungen können natürlich auch privat, als Selbstzahler, in Anspruch genommen werden.

Kombination möglich: Zusätzliche Stunden über die Pflegekassenleistungen hinaus sind jederzeit buchbar.

*individuell ist das mit der eigenen Kasse zu prüfen, da es Unterschiede geben kann, insbesondere bei gesetzlicher oder privater Versicherung.

Top 5 Gründe für die Wahl der Alltagsbegleitung:

  1. Ganzheitlicher Ansatz: Förderung von körperlicher und seelischer Gesundheit um möglichst lange im vertrauten Umfeld zu Hause zu sein.
  2. Persönliche Betreuung: Ich baue eine vertrauensvolle Beziehung auf und gehe auf individuelle Bedürfnisse ein.
  3. Flexibilität: Ich passe mich an Tagesabläufe und Gewohnheiten an.
  4. Kontinuität: Regelmäßige Betreuung durch eine vertraute Person.
  5. Entlastung für Angehörige: Mehr Zeit für sich selbst und andere Verpflichtungen.

Hier die Details zu den einzelnen Leistungsmöglichkeiten:

Der Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen (Grad 1 bis 5) haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag der speziell für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen ist. Im Jahr 2025 liegt dieser bei 131 Euro pro Monat.

 

Dieser Betrag kann für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, einschließlich:

  • Gesellschaft leisten, z. B. Vorlesen, Gespräche oder gemeinsame Hobbys
  • Begleitung bei Spaziergängen, Einkäufen oder zu Terminen
  • Unterstützung bei Freizeitaktivitäten, z. B. Museumsbesuchen

Und so funktioniert die Abrechnung:

  • Die Kosten müssen zunächst selbst getragen werden.
  • Anschließend reicht man die Belege bei der Pflegekasse ein.
  • Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur Höhe von 131 Euro pro Monat.
  • Nicht genutzte Beträge können in Folgemonate übertragen werden.
  • Sogar eine Nutzung bis zum 30. Juni des Folgejahres ist möglich.

Es lohnt sich, den aktuellen Anspruch zu prüfen, da möglicherweise noch nicht abgerufene Gelder zur Verfügung stehen!


Pflegegeld & Pflegesachleistung

Beide Leistungen stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und können je nach individueller Situation auch kombiniert werden.

 

Worin unterscheiden sie sich?

Der Hauptunterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung liegt in der Art der Leistungserbringung und der Verwendung:

Das Pflegegeld:

  • Wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt
  • Ist für die selbständige Sicherstellung der häuslichen Pflege gedacht, zu der auch Alltagsunterstützung/Betreuung zählen
  • Kann frei verwendet werden, solange die häusliche Pflege sichergestellt ist        

Die Pflegesachleistung:

  • Wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet und nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt
  • Wird für professionelle und anerkannte Dienste verwendet
  • Beinhaltet körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfe im Alltag und bei der Haushaltsführung.

 


Das Pflegegeld kann auch für die Alltagsunterstützung/Betreuung verwendet werden.

Es besteht die Möglichkeit, bis zu 40% der monatlichen Pflegesachleistungen für Alltagsbegleitung umzuwandeln. 

 


Die Höhe dieser Leistungen steigt entsprechend mit jedem Pflegegrad. Pflegegeld und Pflegesachleistung können kombiniert werden. 

Die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die es Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ermöglicht, eine Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen, wenn ihre Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt.

 

In diesem Jahr wird es hier ab Juli ein paar Änderungen geben, so dass sich die Leistungen im Rahmen der Alltagsunterstützung folgendermaßen gestalten: 

Aktuelle Regelung (bis 30. Juni 2025):

  • Das Budget für Verhinderungspflege ist getrennt von der Kurzzeitpflege
  • Die Dauer der Verhinderungspflege ist auf eine maximalen Dauer von sechs Wochen begrenzt
  • Es gilt eine Vorpflegezeit von sechs Monaten
  • Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der Verhinderungspflege für anerkannte Alltagsbegleitung oder Betreuung zu nutzen.
  • Anders als bei der Umwandlung von Sachleistungen (max. 40%) gibt es hier keine feste prozentuale Begrenzung

Neue Regelung (ab 1. Juli 2025):

  • Ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird eingeführt
  • Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungsarten verwendet werden, einschließlich anerkannter Alltagsbegleitung oder Betreuung
  • Die Dauer der Verhinderungspflege wird auf acht Wochen pro Jahr erhöht
  • Die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt
  • Es gilt weiterhin: anders als bei der Umwandlung von Sachleistungen (max. 40%) gibt es hier keine feste prozentuale Begrenzung

Um den Anspruch zu realisieren, können Pflegebedürftige bei ihrer Pflegekasse eine Kostenerstattung für in Anspruch genommene, landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag beantragen. Die Pflegekasse prüft dann automatisch den Umwandlungsanspruch.

 

Ergänzend auch hier nochmal, der Unterschied zwischen Pflege und Leistungen der Alltagsunterstützung:

 

Verhinderungspflege dient primär als Ersatz für die reguläre Pflegeperson und umfasst alle notwendigen pflegerischen Tätigkeiten. Sie kann von professionellen Pflegekräften oder geschulten Ersatzpflegepersonen durchgeführt werden.

 

Leistungen der Alltagsunterstützung hingegen konzentrieren sich auf nicht-pflegerische Hilfen im täglichen Leben. Dazu gehören beispielsweise Begleitung bei Spaziergängen, Unterstützung bei Behördengängen, Hilfe im Haushalt oder soziale Betreuung.

 

Diese Leistungen ergänzen die Pflege, ersetzen sie aber nicht. 

Weiterführende Links


Anmerkung: Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist nach besten Wissen und Gewissen erstellt auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen. Sie erhebt keinen Anspruch auf rechtlich und formale 100%-ige Richtigkeit und dient lediglich als Leitpfad, um den Dschungel der Bestimmungen etwas besser zu durchdringen.